AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER IMPREG GMBH

1. Geltungsbereich und allgemeine Vertragsgrundlagen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristi-schen Personen des öffentlichen Rechts. Verkauf und Lieferung erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma IMPREG GmbH, Eisenbahnstrasse 32, D-72119 Ammerbuch, im Folgenden „IMPREG ” genannt. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall nicht auf sie Bezug genommen wird.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn IMPREG ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Auftragsbestätigung, Vertragsinhalt

2.1 Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote unverbindlich. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Für die Annahme des Vertrages und den Umfang der Lieferung ist ausschließlich der Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung maßgebend. Auch Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden zur Bestellung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2.2 Bei allen Aufträgen liegt die für den Einsatzzweck geeignete Auswahl des IMPREG -Produktes („Produkt“) allein im Verantwortungsbereich des Kunden. Nachträgliche Änderungswünsche sind nur gegen Erstattung der anfallenden Kosten möglich.

2.3 Vertragsgegenstand ist das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem vorgesehenen Verwendungszweck gemäß der jeweils gültigen Produktbeschreibung. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüberhinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von IMPREG ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Ein Hinweis auf handelsübliche Qualitätsbezeichnungen und Muster begründet keine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie. Dies gilt ebenso für Hinweise auf Eigenschaften der Ware in den Verarbeitungshinweisen von IMPREG. Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne des § 443 BGB sind als solche ausdrücklich gekennzeichnet.

2.4 Die Auftragsbestätigung erfolgt unter dem Vorbehalt der mengenmäßigen und sachlich richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von IMPREG. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von IMPREG zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer von IMPREG. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

2.5 Erfolgt die Leistung später als vier Monate nach Auftragsbestätigung, so ist IMPREG berechtigt, die Preise für die Produkte in dem Umfang anzupassen, in welchem höhere Kosten für Lohn und/oder Material entstanden sind.

3 Rahmenvereinbarung, Rücktritt

3.1 Soweit IMPREG mit dem Kunden eine Rahmenvereinbarung schließt, gelten diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen ergänzend für die Dauer der Rahmenvereinbarung und sämtliche darunter getätigten Einzelbestellungen.

3.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist die IMPREG unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von der IMPREG gesetzten angemessenen Nachfrist von der Einzelbestellung zurückzutreten oder die Rahmenvereinbarung insgesamt zu kündigen und etwaige noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Produkte gemäß Ziffer 8 heraus zu verlangen.

4 Versand

4.1 Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk IMPREG (EXW INCOTERMS 2020) und stets auf Rechnung und Gefahr des Kunden, dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und bei Verwendung von Transportmitteln von IMPREG. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Frachtführer des Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder IMPREG noch andere Leistungen übernommen hat. Falls IMPREG oder dem Transportunternehmen des Käufers ohne Verschulden von IMPREG der Versand unmöglich wird, oder dieser sich verzögert, geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Ware mit dem Zugang der Anzeige der Versandfertigkeit auf den Kunden über.

4.2 Die Kosten für eine angemessene Verpackung werden dem Kunden gesondert berechnet gemäß der aktuell gültigen Preisliste Verpackung.

4.3 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung des Kunden statthaft.

4.4 Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte innerhalb von acht Tagen nach der Meldung der Versandfähigkeit abzunehmen. Für den Fall verspäteter Abnahme ist IMPREG berechtigt, die Produkte auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und angemessene Lagergebühren zu berechnen. Nimmt der Kunde die Produkte endgültig nicht ab, ohne hierzu berechtigt zu sein, ist er zur Zahlung des vereinbarten Verkaufspreises zuzüglich etwaiger geltender gesetzlicher Umsatzsteuer verpflichtet, soweit IMPREG das Produkt nicht anderweitig verkaufen kann.

4.5 Dem Kunden ist jeweils der Nachweis gestattet, dass IMPREG ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder der Schaden wesentlich niedriger ist als der Verkaufspreis.

5 Lieferzeit und -verzug

5.1 Von IMPREG angegebene Liefertermine /-fristen sind unverbindliche Richtwerte, da Teile der Produktion von Dritten abhängen. Die Lieferfristen (-zeiten) gelten jeweils ab dem Datum der Auftragsbestätigung. Liefertermine /-fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie als solche in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich zugesagt worden sind. Fixgeschäfte werden nicht getätigt. IMPREG behält sich vor, Teillieferungen vorzunehmen, wenn dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint. Vorgenommene und berechnete Teillieferungen sind in der Zahlungsfrist gemäß Ziffer 7.2 zu regulieren.

5.2 Der Kunde kann 2 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist IMPREG auffordern, binnen angemessener Frist auf einen Kalendertag zu liefern. Mit erfolglosem Ablauf der angemessenen Frist zur Lieferung kommt IMPREG in Verzug.  Hat der Kunde Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, ist dieser  bei leichter Fahrlässigkeit von IMPREG auf vertragstypische vorhersehbare Schäden begrenzt. IMPREG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden kein oder nur ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist.

5.3 Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Leistung nach Ziffer 5.2 ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen; dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden.

5.4 Wird IMPREG, während sie in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet sie gleichwohl nach Maßgabe der Ziffern 5.2 und 5.3, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.

5.5 Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt IMPREG bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Kunden bestimmen sich dann nach den Ziffern 5.2 und 5.3.

5.6 Ansprüche wegen Lieferverzuges bestehen dann nicht, wenn die Verspätung auf Gründe zurückzuführen ist, welche der Kunde zu vertreten hat.

5.7 Falls IMPREG durch den Eintritt von unabwendbaren Ereignissen, welche von IMPREG nicht zu vertreten und auch nicht durch äußerste zumutbare Sorgfalt abzuwenden sind und die von außen einwirkend außerhalb ihres Einflussbereichs liegen, insbesondere bei Krieg, kriegsähnlichen Handlungen, Beschlagnahme, Embargo, Naturkatastrophen, Feuer, Pandemien/Epidemien (einschließlich Covid-19 sowie unmittelbare und mittelbare Auswirkungen durch gesetzliche, gerichtliche oder behördliche Maßnahmen), Arbeitskämpfen oder im industriellen Sinne Produktionsstörungen (“Höhere Gewalt”) an der Erfüllung der ihr obliegenden vertraglichen Verpflichtungen gehindert ist, wird IMPREG um die Dauer der Höheren Gewalt von der Erfüllung ihrer Leistungspflichten ganz, oder teilweise befreit und haftet nicht für daraus entstehende Schäden. IMPREG wird den Kunden innerhalb von 5 Arbeitstagen nach dem Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt über die voraussichtliche Dauer schriftlich oder in Textform informieren.

6 Gewährleistung, Mängelrüge

6.1 IMPREG leistet ausschließlich für ihre Produkte Gewähr für die Dauer von einem Jahr. Die weitere Verwendung der Produkte der IMPREG steht im Verantwortungsbereich des Kunden und ist von dieser Gewährleistung nicht umfasst. Die Frist beginnt mit Übergabe der Produkte an den Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen. Werden insbesondere Betriebs- oder Verarbeitungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, die Aushärtung nicht ordnungsgemäß vorgenommen, Material ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung von IMPREG auf die Produkte.

6.2 Der Kunde hat das Produkt unverzüglich nach Ablieferung auf offensichtliche Mängel oder Transportschäden hin zu untersuchen und einen dabei gezeigten Mangel innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche gegenüber IMPREG zu rügen. Die Mängelrüge kann schriftlich oder in Textform erfolgen und muss zwingend ein vollständig ausgefülltes Reklamationsprotokoll gemäß den Vorgaben der IMPREG enthalten, welches die Grundlage für die Prüfung und Übernahme der Gewährleistung der IMPREG ist. Ohne die Übersendung dieses Reklamationsprotokolls kann keine Bearbeitung der Mängelanzeige erfolgen. Zeigt sich später ein bei der Untersuchung nicht erkennbarer Mangel, ist dieser innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche ab Entdeckung in der in Satz 2 beschriebenen Form gegenüber IMPREG anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 377 HGB.

6.3 IMPREG ist grundsätzlich Gelegenheit zu geben, die gerügten Beanstandungen auch an Ort und Stelle in unverändertem Zustand zu besichtigen.

6.4 Das Versäumen einer Ausschlussfrist führt zum Ausschluss der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.

6.5 Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge erbringt IMPREG nach ihrer Wahl die kostenlose Beseitigung des Mangels oder die kostenlose Lieferung einer mangelfreien Ersatzware. Bei fehlgeschlagener Beseitigung des Mangels oder fehlgeschlagener Ersatzlieferung bleibt das Recht des Kunden zur Herabsetzung der Vergütung (Minderung), der Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) sowie dem Rücktritt vom Vertrag nebst Geltendmachung eines Schadenersatzes bzw. Aufwendungsersatzes unberührt.

6.6 Mängel an Teillieferungen berechtigen nicht, die Abnahme und Zahlung der mängelfreien Teile der Lieferung zu verweigern. Ist ein Gesamtpreis vereinbart, so ist die Zahlung des nicht beanstandeten Lieferungsteils nach der von IMPREG aufzugebenden Aufteilung zu erbringen. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Die Haftung von Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass die Ware für den vom Kunden vorgesehenen Zweck nicht einsetzbar ist, wird ausgeschlossen.

7 Zahlung

7.1 Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.2 Rechnungen sind, falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen vom Tage der Ausstellung ohne Abzüge fällig und zahlbar. Nebenkosten, insbesondere Bankspesen, gehen zu Lasten des Kunden.

7.3 IMPREG ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf Außenstände des Kunden zu verrechnen, einschließlich Kosten und Zinsen.

7.4 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist IMPREG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass IMPREG ein Verzugsschaden überhaupt nicht entstanden oder der Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

7.5 Für den Fall des Zahlungsverzuges oder einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden kann IMPREG für noch ausstehende Lieferungen aus der Geschäftsbeziehung auf Vorkasse umstellen.

8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Das Produkt bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden im Eigentum der IMPREG. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln und gegen Schäden auf den Neuwert versichert zu halten. Weitergehende Ansprüche der IMPREG bleiben unberührt.

8.2 Weiterverkauf und -verarbeitung durch den Kunden ist im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebes des Kunden zulässig. Die Befugnis des Kunden, im ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu bearbeiten und zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Kunden die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird.

8.3 Bereits jetzt tritt der Kunde seine künftigen Forderungen aus diesen Veräußerungen zur Sicherung an IMPREG ab und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Die Abtretung wird auf die Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist, beschränkt. IMPREG nimmt die Abtretung bereits jetzt an. Bis auf Widerruf ist der Kunde berechtigt die Forderungen einzuziehen. Auf Verlangen der IMPREG ist der Kunde verpflichtet, den Drittschuldnern die Abtretung an IMPREG bekannt zu geben. Der Kunde ist verpflichtet, IMPREG sämtliche Informationen zum Einzug der abgetretenen Forderungen zu übermitteln. Die gewährten Sicherheiten sind von IMPREG freizugeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt.

8.4 Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware übernimmt der Kunde für IMPREG vor, ohne dass hieraus eine Verpflichtung für IMPREG entsteht. Bei einer Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht IMPREG gehörenden Waren, steht IMPREG der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer) zu den übrigen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Erwirbt der Kunde Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er IMPREG Miteigentum ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für IMPREG. Der Kunde und IMPREG sind sich bereits jetzt einig, dass der Kunde IMPREG anteilig Miteigentum an der Sache überträgt. IMPREG nimmt diese Übertragung an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, weiter veräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert wird.

8.5 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder abgetretener Forderungen sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder abgetretener Forderungen wird der Kunde auf das Eigentum von IMPREG hinweisen und diese unverzüglich schriftlich benachrichtigen.

8.6 Der Kunde ist verpflichtet, nach Eintritt der Insolvenzreife, IMPREG eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsgutschriften zu übersenden.

9 Haftungsbeschränkung

9.1 IMPREG haftet im gesetzlichen Umfang und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur aufgrund schuldhaften Handelns. Dies umfasst auch die Haftung für Erfüllungsgehilfen.

9.2 Die Haftung von IMPREG im Fall von leicht fahrlässigem Handeln ist auf den direkten und vertragstypischen Schaden begrenzt, maximal bis zu einer Schadenshöhe im Wert des vom Kunden gekauften Produktes.

9.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für eine Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.

9.4 Soweit der Schaden durch eine vom Kunden für den Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherungen) gedeckt ist, haftet IMPREG nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Kunden.

10 Sonstiges

10.1 Die Parteien vereinbaren für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten als ausschließlichen Gerichtsstand Böblingen und als Erfüllungsort den jeweiligen Ort der Handelsniederlassung von IMPREG.

10.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens.

10.3 Änderungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung des Schriftformerfordernisses selbst.

IMPREG GmbH 14.10.2021